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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Pflichten des Mieters

1. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

a) Das sollten Sie beachten: 
-Mindestalter des Mieters/Fahrers 19 bzw. 25 Jahre / je nach Fahrzeug 
-Führerschein Kl. 3 od. B/C1 seit mindestens 3 Jahren 
-Voll- und Teilkaskoversicherung mit € 1000,00 Selbstbeteiligung
-Kaution: € 100,- ( Bar bei Abholung )
-Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietwagens, unbeschädigt und 
gereinigt, erfolgt die vollständige Rückzahlung 
-Das Fahrzeug muss in gereinigtem Zustand zurückgegeben werden, ansonsten 
werden Reinigungskosten berechnet. 
-Das befahren einer Waschstraße ist Verboten!
-Für alle unsere Vermiet-Fahrzeuge gilt ein striktes Rauchverbot !

b) der Mietpreis richtet sich nach dem Angebot bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ist vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung zu Beginn der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung an den Vermieter fällig.
Wird die Mietfahrzeugrechnung kreditiert und vom Mieter nicht innerhalb von einer Woche nach Rückgabe des Fahrzeuges bezahlt, so kommt der Mieter mit Überschreiten dieser Frist in Verzug. Danach haftet der Mieter für Bearbeitungsgebühren und Verzugszinsen sowie weitergehende Ansprüche des Vermieters aus Verzug.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
c) Treibstoff geht zu Lasten des Mieters. Bei nicht vollem Tank wird die Fehlmenge an Treibstoff, aufgerundet und auf volle Viertel der Tankanzeige, in Rechnung gestellt.

d) Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Bedenken gegenüber einer Person von einer Vermietung abzusehen.

2. Vorauszahlung
Die Reservierung eines Fahrzeuges ist nur nach Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages/ Reservierungsbestätigung und bei Erhalt einer Anzahlung verbindlich. 
Die Anzahlung von ist sofort nach Abschluss des Mietvertrags fällig. 
Der Restbetrag ist bis spätestens bei Mietbeginn zu zahlen. 
Ohne vollständige Bezahlung ist die Aushändigung der Fahrzeuge nicht möglich. 
Der Mieter hinterlegt bei Fahrzeugübernahme eine Kaution die er bei einwandfreier Rückgabe des Fahrzeuges wieder zurückerhält.

3. Rücktrittskosten
Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück oder wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vom Mieter übernommen, werden folgende Stornokosten in Rechnung gestellt. 
-bis 60 Tage vor Mietbeginn 25% des Gesamtmietpreis 
-bis 20 Tage vor Mietbeginn 60% des Gesamtmietpreis 
-danach 80% des Gesamtmietpreis
-bei Nichterscheinen am Miettag ist der Mietpreis 100% zu begleichen.
Es zählt das Eingangsdatum der schriftlichen Mitteilung des Vermieters. 
-Bei vorzeitiger Rückgabe, verspäteter Übernahme oder nicht in Anspruch genommenem Mietwagen besteht kein Erstattungsanspruch.

3. Fahrzeugnutzung

a) Berechtigung zur Fahrzeugführung
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Beruffahrern und den im Mietvertrag als Fahrer angegebenen Personen geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweils berechtigten Fahrers. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob berechtigte Fahrer Inhaber einer gültigen und der Fahrzeugklasse entsprechenden Fahrerlaubnis sind.

b) Obhuts- und Mitwirkungspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Weisungen des Vermieters im Hinblick auf die Wartung zu befolgen und den Vermieter auf eventuell vorzunehmende Wartungsmaßnahmen, deren Erforderlichkeit für den Mieter erkennbar ist, hinzuweisen. Ferner hat der Mieter das Fahrzeug stets ordnungsgemäß zu verschließen und ggf. im Fahrzeug befindliche technische Einrichtungen zur Verhinderung eines Diebstahls zu benutzen.

c) Zulässige Nutzungszwecke
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen bzw. zu Testzwecken, Fahrtrainings, Renn- und Offroadfahrten zur Beförderung von explosiven, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, zur Weitervermietung oder Weiterverleihung, zum gewerblichen Personen- oder Güterverkehr sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit vorheriger Schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Grundsätzlich untersagt sind Fahrten in alle osteuropäischen Länder sowie der Transport und Mitnahme von Tieren (Hunden, Katzen ect.). Verstößt der Mieter gegen das Verbot, dieser hier aufgeführten Nutzungszwecke, ist der Vermieter berechtigt, neben den Reparaturkosten für Schäden eine pauschale Gebühr ohne einen detaillierten Nachweis zu berechnen.

d) Anzeigepflicht bei Unfällen
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des Fahrzeugs, über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand- oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

e) Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietgebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Bei grober Verschmutzung und bei Schäden, die der Mieter zu tragen hat, kann der Vermieter die Kaution einbehalten.
Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Ziff. IV. dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung von einer Stunde bis sechs Stunden eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Sofern der zuvor vereinbarte Rückgabezeitpunkt nicht eingehalten werden kann verpflichtet sich der Mieter den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 

f) GPS Daten
Der Mieter ist informiert, dass das Fahrzeug mit einem GPS Sender ausgestattet ist und stimmt zu, dass die daraus gewonnenen Daten vom Vermieter verwendet werden dürfen.

4. Kündigung
Die Parteien dieses Mietvertrages können den Vertrag in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Mieter mit mehr als sieben Tagen mit einer Zahlung des Mietzinses in Rückstand ist sowie aus sonstigen Gründen, die ein Festhalten am Vertrag für den Vermieter unzumutbar machen. 

II. Pflichten des Vermieters

1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör.

2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
a) Haftpflichtversicherung: für Personenschäden je 2,5 Mio. EUR, bei Tötung oder Verletzung von drei und mehr Personen insgesamt 7,5 Mio. EUR, für Sachschäden 500.000 EUR und für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden 50.000,00 EUR.
b) Teilkaskoversicherung: Deckung von Schäden im Falle von Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignissen sowie Glas- und Wildschäden gilt eine Selbstbeteiligung von 4.000,00 EUR.

3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Wird dem Mieter mitgeteilt, dass eine Wartung des Fahrzeuges erforderlich ist, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die Wartung zu gestatten und zu ermöglichen.

4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte NUR mit vorheriger Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziff. IV dieser Bestimmungen haftet. 

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht, für von ihm verursachte Schäden des Mieters nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder um Schäden aus der 
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 

IV. Haftung des Mieters

1. Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen, insbesondere bei Drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe/ -breite (§ 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (I. Ziffer 3.c.), durch das Ladegut oder durch eine unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§142 StGB) oder seine Pflichten gemäß Ziff. I. dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hätte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles.

2. Der Mieter Haftet mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 1.000,00 für Schäden am gemieteten Fahrzeug. Von der Verpflichtung gemäß I. Ziff. 1.-4. ist der Mieter nicht befreit.

3. Soweit die Haftungsfreistellung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. Der Mieter haftet für alle Verstöße, die er gegen die Bestimmungen im Kraftfahrzeugverkehr begeht.

5. Die Haftung des Mieters für von ihm verursachte Sach- und Personenschäden Dritter bleibt von Vorstehendem unberührt. Der Mieter haftet auch für solche Schäden, die Dritten durch sein Verschulden verursacht entstehen und einen Haftpflichtversicherungsfall beim Vermieter begründen. Der Mieter stellt den Vermieter von solchen Ansprüchen Dritter bis zu einem Betrag von EUR 4.000,- frei. Ein Anspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter, dass dieser bis zu dem Betrag von EUR 4.000,- Haftpflichtversicherungsleistungen in Anspruch nimmt, ist nicht begründet.

6. Für Ordnungswidrigkeiten wie z.B. falsches Parken, Geschwindigkeitsverstöße u.ä. wird pauschal eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 15,- berechnet. Der Mieter ist in jedem Fall zur Zahlung dieser Gebühr verpflichtet. 

7. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

8. Bei nicht rechtzeitiger Übergabe oder Ausfall des Mietfahrzeuges besteht kein Anspruch des Mieters auf Stellung eines Ersatzfahrzeuges, auf Weiterförderung, Ersatz von Aufwendungen oder sonstigen Schäden, welche den vereinbarten Mietpreis übersteigen.

VI. Gerichtsstand und dem Vertrag unterstehendes Recht

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.
Für alle Regelungen dieses Vertrages, einschließlich seiner Auslegung, gilt deutsches Recht.

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